Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Innerhalb der Europäischen Union gilt die Freizügigkeit der Bürger und auch der Arbeitnehmer. Grenzen, Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis gehören damit der Vergangenheit an.
Allerdings sieht die Wirklichkeit in vielen Fällen anders aus: Es gibt nach wie vor Arbeitgeber und Behörden, die die Aufenthaltserlaubnis verlangen. Sie wird im Bürgeramt (préfecture) Ihres Wohnortes ausgestellt. Sie benötigen dazu einen Personalausweis oder Reisepass, eine internationale Geburtsurkunde, 3 Passfotos, einen offiziellen Nachweis über den Wohnsitz in Frankreich (z.B. Mietvertrag, denn es gibt in Frankreich kein Einwohnermeldeamt) und eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Es kann Ihnen passieren, dass die Präfektur sich weigert, Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, da Sie ja EU-Bürger sind. Verweisen Sie dann auf das Unternehmen oder die Behörde, die die Vorlage der Aufenthaltserlaubnis verlangt bzw. bitten Sie umgekehrt das Unternehmen oder die Behörde, sich mit dem Sachbearbeiter der Präfektur in Verbindung zu setzen, mit dem Sie zu tun hatten. Auch wenn Sie sich wie Don Quichotte im Kampf mit den Windmühlenflügeln vorkommen, ist es leider nicht zu ändern, dass diese unerquicklichen Behördengänge an Ihnen hängen bleiben.
Bankkonto
Wie überall steht und fällt Ihre "Existenz" in Frankreich mit dem Bankkonto. Dass Sie ein solches haben, belegen Sie mit dem "RIB", dem "relevé d’identité bancaire". Diesen Beleg erhalten Sie in beliebiger Auflage, sobald Sie ein Bankkonto eröffnet haben und geben es dann überall dort ab, wo nach Ihrer Bankverbindung gefragt wird. Der "RIB" geht an den Arbeitgeber, falls Ihr Gehalt überwiesen wird und wird auch vom Vermieter oder Immobilienmakler vor Unterzeichnung des Mietvertrages verlangt. Allerdings können Sie ohne festen Wohnsitz in Frankreich kein Bankkonto eröffnen…
Häufigstes Zahlungsmittel ist in Frankreich inzwischen die Kreditkarte, gefolgt vom Scheck. Dauerauftrag und Einzugsermächtigung existieren zwar, werden aber weitaus seltener als in Deutschland genutzt. Häufig sind beide auch gebührenpflichtig. Der "TIP" ("Titre Interbancaire de Paiement") wird von öffentlichen Dienstleistern genutzt. Sie bezahlen mit Ihrer Bankunterschrift auf einem Formular, müssen aber die Existenz Ihres Bankkontos durch den "RIB" nachweisen. Vorteil: Sie brauchen keinen Scheck.
Man stößt hier oft auf einen bürokratischen Teufelskreis. Suchen Sie ggf. mehrere Banken auf, vielleicht ist ja eine darunter, die bereits europäisch orientiert ist und Ihnen zunächst auch mit einer deutschen Adresse ein Bankkonto eröffnet. Bitten Sie ansonsten einen Freund oder Arbeitskollegen, mit Ihnen zu seiner Bank zu gehen und dort gleichsam für Sie zu bürgen.
Sozialversicherung / Krankenversicherung
Wenn Sie in Frankreich eine Arbeitsstelle antreten, wird Ihr Arbeitgeber Sie in der obligatorischen Sozialversicherung, der Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) anmelden. Diese umfasst Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Altersvorsorge. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt einbehalten. Vor Ort wird die CNAM durch die „Caisse Primaire d’Assurance“ (CPAM) vertreten.
Wie auch in Deutschland existiert in Frankreich eine Krankenversicherungskarte, die sogenannte "Carte Vitale". Dennoch müssen Sie im Krankheitsfall das Arzthonorar sowie die Kosten für Medikamente zunächst selbst zahlen, ähnlich wie in Deutschland die Privatpatienten.
Im Gegensatz zu Deutschland bezeichnet der Nettolohn (salaire net) nicht das Gehalt nach Abzug der Einkommenssteuer, sondern das Gehalt, das Sie nach Abzug der Sozialabgaben ausgezahlt bekommen und das noch versteuert werden muss.
Die CPAM zahlt in der Regel 75 % der anfallenden Kosten zurück. Daher kann eine Zusatzversicherung, die „Mutuelle“ oder „Caisse Mutuelle“ sinnvoll sein. Leistungsanspruch haben Sie allerdings erst, wenn Sie Beiträge auf mindestens 60 Stundenlöhne des SMIC (gesetzlicher Mindestlohn) geleistet haben bzw. innerhalb eines Kalendermonats oder in 30 aufeinander folgenden Tagen 60 Stunden gearbeitet haben.
Wenn Sie mindestens einmal pro Woche nach Deutschland zurückkehren, gelten Sie in Bezug auf die Krankenkasse (nicht aber auf die Lohnsteuer) als Grenzgänger. Damit haben Sie Anspruch auf sämtliche Leistungen, die Ihnen zustehen, wenn Sie in Deutschland krankenversichert sind.
In den Regionen Elsass und Lothringen sind es 90 %.
Lassen Sie sich von der französischen Krankenkasse das Formular E106 ausstellen. Damit gehen Sie zu einer beliebigen deutschen Krankenkasse. Sie erhalten dann eine deutsche Versicherungskarte, allerdings mit einem anderen Status als die "normal" in Deutschland Versicherten.
Achtung, diese muss jährlich erneuert werden!
Diese Regelung ist weitgehend unbekannt. Bei der französischen CPAM hilft oft das Stichwort "Frontalier inverse" weiter. Manche Krankenkassen in Deutschland haben ebenfalls keine Erfahrung mit dem Formular E106. Der Status Ihrer deutschen Versicherungskarte ist auch nicht mit allen Lesegeräten der Ärzte kompatibel.
Steuern
Im Gegensatz zu Deutschland wird in Frankreich nicht an der Quelle besteuert, d. h. Sie erhalten Ihren Bruttolohn abzüglich der Sozialabgaben ausbezahlt. Zu einem bestimmten Stichtag im Frühjahr des Folgejahres muss die Steuererklärung abgegeben werden. Den Steuerbescheid erhalten Sie im Sommer; dort ist dann auch angegeben, bis spätestens wann die Steuer zu zahlen ist. Ab dem zweiten Jahr der Erwerbstätigkeit in Frankreich müssen im Voraus vierteljährliche Raten gezahlt werden.
Bei gleichem Bruttogehalt ist die Einkommenssteuer in Frankreich deutlich geringer als in Deutschland. Auch ist die Steuererklärung weitaus einfacher zu erstellen und Sie können sich bereits im Voraus online ausrechnen lassen, wie viel Sie zu zahlen haben.
Es existiert ein deutsch-französisches Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Demnach sollen Sie nicht benachteiligt werden, wenn Sie in einem Kalenderjahr in beiden Ländern arbeiten. Das Abkommen besagt im Wesentlichen, dass Sie, falls Sie als Deutscher nicht mehr als 183 Tage in Frankreich gearbeitet haben, das gesamte Einkommen in Deutschland versteuern können. Für Franzosen gilt das entsprechend umgekehrt.
Völlig ausgenommen von diesen Regelungen sind die sogenannten Grenzgänger. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Land leben und im anderen arbeiten, also für ihre tägliche Arbeit die Grenze überqueren. Dieser Personenkreis hat das Recht, sein Einkommen in dem Land zu versteuern, in dem er ständig lebt und nicht in dem Land, in dem er arbeitet. Grenzgänger werden in diesem Falle geographisch definiert: Es sind Franzosen aus den Departements 57, 67 und 68, die in Deutschland arbeiten, sowie Deutsche, die nicht weiter als 20 km Luftlinie von der Grenze entfernt wohnen.
Da die Einkommenssteuer in Frankreich deutlich geringer ist, wird es wohl nur wenige Deutsche geben, die freiwillig ihr französisches Einkommen in Deutschland versteuern. Auch entspricht die Praxis leider nicht immer der schönen Theorie. Zumindest in Deutschland kann gemäß mehrerer Urteile das Doppelbesteuerungsabkommen angewandt werden, es muss aber nicht!
Schließlich sollte noch die so genannte "Taxe d’habitation", eine Art Wohnsteuer, erwähnt werden. Sie fällt jährlich an und ist je nach Stadt bzw. Nähe des Wohngebiets zur Innenstadt unterschiedlich hoch. Die "Taxe d’habitation" muss jeder zahlen. Die einzige Ausnahme bilden Wohnungen / Zimmer beim französischen Studentenwerk (CNOUS / CROUS).
Bei möblierten Appartments oder Zimmern wird sie häufig vom Vermieter entrichtet und auf die Nebenkosten umgelegt. Sie merken also gar nicht, dass Sie sie zahlen.
Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen
Die Vergleichbarkeit von akademischen Diplomen ist in einigen Gleichstellungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich bereits offiziell geregelt. Für die Anerkennung von beruflichen Diplomen gibt es keine Richtlinien.
Informationen bekommen Sie vom Ministère de la Jeunesse, de l’Education Nationale et de la Recherche, DRIC B4, 75357 PARIS SP